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So kündigen Sie Ihre Garage

Sie mieten eine Garage für das sichere Unterstellen Ihres Autos? Ihre Rechte und Pflichten hängen von den näheren Umständen des Mietvertrags ab:

  • Gehört die Garage zur Mietwohnung oder zum Haus, das Sie bewohnen, gilt eine andere Rechtslage, als wenn Sie die Garage einzeln mieten.
  • Es existiert ein schriftlicher Mietvertrag oder eine mündliche Vereinbarung.
  • Die Nutzung der Garage erfolgt privat beziehungsweise geschäftlich.
  • Die Mietzahlung nehmen Sie täglich, wöchentlich, monatlich oder in größeren Abständen vor.
  • Die Garage liegt auf dem gleichen Grundstück wie Ihr gemietetes Haus / Ihre Mietwohnung oder auf einer benachbarten Liegenschaft.

Parking design

 

 

Gleiche Rechte für Mieter und Vermieter

Identisch gilt die Rechtslage für Sie als Mieter und für den Vermieter bei Garagen. Dem Mieter stehen keine besonderen Schutzvorschriften wie für Wohnraum zu. Mieten Sie eine Wohnung oder Haus inklusive Garage, betreffen Änderungen des Mietverhältnisses grundsätzlich beide Einrichtungen gemeinsam. Den Rechtsverhältnissen einer Garage gleichgestellt gelten ein oberirdischer reservierter Kfz-Parkplatz sowie ein Tiefgaragen-Stellplatz.

 

Welche Kündigungsfristen einer Garage treffen zu?

Hinsichtlich eines gewünschten Endes des Mitverhältnisses gelten folgende Kündigungsfristen für eine Garage:

  • Liegt der Mietvertrag in geschriebener Form vor, gelten die dort getroffenen Abmachungen – wenn sie nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
  • Eine mündlich getroffene einvernehmliche Vereinbarung gilt genauso wie ein schriftlicher Vertrag, sofern in den einzelnen Detailpunkten Übereinstimmung besteht.
  • Kommt es zu einer Auseinandersetzung, bringen die strittigen Parteien, ihre jeweilige Position unterstützende Zeugen bei.
  • Fehlen Regeln, wie beispielsweise zu Kündigungsfristen für die Garage, gelten die gesetzlichen Fristen, wie sie im § 580a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgeschrieben bestehen.

 

Der Paragraf besagt im Falle privater Nutzung von Grundstücken oder Räumen, deren Kündigungsfristen für die Garage

  • bis zum Ende des folgenden Tages – bei täglicher Mietberechnung,
  • bis zum Ende des kommenden Samstags – bei wöchentlicher Mietbemessung und Aussprechen der Kündigung spätestens am ersten Werktag der betreffenden Woche,
  • bis zum Ablauf des übernächsten Monats – bei monatlicher oder langfristigerer Mietzahlung und Übergabe der Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats (Kündigungsfrist: drei Monate).

Geschäftlich genutzte Garagen oder Stellplätze, deren Kündigung der Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs zustellt, bleiben bis zum Ende des nächsten Quartals aktiver Vertragsgegenstand.

 

Speziell gelagerte Fälle

Die Möglichkeit der gesonderten Kündigung einer Kfz-Unterbringung bei gleichzeitigem Fortsetzen des Wohn-Mietverhältnisses besteht nicht. Dies gilt auch bei getrennter Aufschlüsselung des Mietzinses für die Garage auf dem „Mietvertrag über Wohnraum“. Diese Bestimmung gilt genauso für den Versuch einer Miet-Erhöhung ausschließlich für die Garage, deren bisheriger Mietanteil möglicherweise unter der ortsüblichen Vergleichsmiete für Garagen liegt. Überlässt der Vermieter dem Mieter zu einem späteren Zeitpunkt einen Stellplatz auf dem gleichen Grundstück, gilt dieser als Bestandteil des einheitlichen Mietverhältnisses. Dies gilt auch bei nicht erfolgter nachträglicher Aufnahme in den schriftlichen Mietvertrag.

Anders liegt der Fall, wenn die Garage auf einem anderen Grundstück steht. In diesem Fall geht die Rechtsprechung von einer Absicht der beiden Parteien aus, zwei getrennte Vertrags-Verhältnisse zu schaffen, bei der eigene Kündigungsfristen für die Garage gelten. Als weitere Indizien für getrennt geplante Verträge gelten das Vorhandensein verschiedener Zahlungstermine oder Kündigungsregeln.

Ein selbstständiges Mietverhältnis für eine Garage besteht, wenn der Hausbewohner im Zuge der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten des Vermieters bereits einen kostenlosen Stellplatz auf dem Grundstück nutzt. Von einer rechtlichen Selbstständigkeit gehen die Gerichte auch aus, wenn Wohnung und Garage nicht auf dem gleichen Grundstück liegen, aber

  • das Erscheinungsbild der beiden Liegenschaften einheitlich erscheint,
  • die Grundstücke direkt nebeneinander liegen,
  • oder der Vermieter das Ganze als „Wohnanlage“ darstellt,
  • der Vermieter die Betriebskosten-Abrechnung als Einheit aufbaut.

 

Grundsätzlich gilt für Kündigungsfristen einer Garage:

  • Eine möglicherweise vorhandene Klausel im „Mietvertrag über Wohnraum“, dass der Vermieter die Garage allein zu kündigen vermag, gilt als rechtlich nicht wirksam.
  • Eine „Änderungskündigung“ besteht als die einzige Möglichkeit, Mieterhöhungen bei zusätzlich angemieteten Garagen oder Stellplätzen durchzusetzen.
  • Grundsätzlich ist die Angabe von Gründen für eine Kündigung nicht notwendig. Lediglich die Kündigungsfristen für die Garage stellen eine einzuhaltende Notwendigkeit dar.
  • Das Recht zu einer fristlosen Kündigung bleibt unangetastet, sofern diese Berechtigung zeigt. Das trifft beispielsweise zu, wenn der Mieter Kartons oder Möbel oder mehr Treibstoff einlagert, als es die örtlichen Vorschriften des Brandschutzes erlauben.

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